KZ-Häftlingsbild. Offene Fragen der Entschädigung

Offene Fragen der Entschädigung

Forderung nach angemessener Entschädigung für die vom „Festsetzungserlass“ betroffenen Sinti und Roma

Veröffentlicht von Dr. Dina von Sponeck, Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Zuerst erschienen in: NEWESS, 2019

Anmerkung: alle Hinweise auf Entschädigungsleistungen ersetzen keine professionelle Rechtsberatung und beziehen sich auf das Jahr 2019. Um ggf. Bestehende Ansprüche prüfen zu lassen, setzen Sie sich bitte mit einer entsprechenden Rechtsberatung in Verbindung.

Die sogenannte Wiedergutmachung für Sinti und Roma war in der gesamten Nachkriegszeit von einer strukturellen Benachteiligung der Antragstellenden gekennzeichnet und „wenig vom Geist einer moralischen Verpflichtung beherrscht“

Die meisten Überlebenden der nationalsozialistischen Verfolgung aus der Gruppe der Sinti und Roma, denen die Entschädigung verwehrt geblieben war, leben heute nicht mehr. Die Zahl der Anträge und Erledigungen ab dem 1. Januar 1988 ist nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen, Referat V B 4 „Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung“, Stand: 31. Dezember 2018, rückläufig. Die Entschädigungsgesetzgebung weist nach wie vor für die Gruppe der Sinti und Roma erhebliche Mängel auf.

In der Forschung wird die These vertreten, dass die Ausführung der “Wiedergutmachung“ „vom Tun und Lassen zahlreicher Verwaltungsbeamter, medizinischer Gutachter, Richter, Anwälte und anderer Akteure“ abhing, hinzukamen insbesondere verfolgungsbedingte Schwierigkeiten im Aufbringen der notwendigen Dokumente, die viele Verfolgte von vorneherein daran hinderten, ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen

In der deutschen Rechtsprechung wurde in der Nachkriegszeit eine rassische Verfolgung der Sinti und Roma vor 1943 verneint. Etliche Holocaust-Überlebende der Sinti und Roma hatten deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach dem BEG, dem Bundesentschädigungsgesetz. 1981 wurde eine außergesetzliche Regelung in Anerkennung der Versäumnisse der deutschen Wiedergutmachungspolitik beschlossen, die „Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung in der Fassung vom 7. März 1988“. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesregierung, für deren Durchführung das Bundesministerium für Finanzen federführend zuständig ist. Verfolgte Sinti und Roma, die vom sogenannten Festsetzungserlass erfasst waren, sind aber von einer laufenden Leistung ausgeschlossen. Ebenso haben der NS-Verfolgung ausgesetzte Sinti und Roma mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit im Wiedergutmachungsfonds der Bundesregierung keine Möglichkeit, einen Anspruch auf eine laufende Leistung zu begründen und sind lediglich für eine symbolische Einmalbeihilfe berechtigt.

In diesem Punkt findet sich auch die fortbestehende größte

Ungleichbehandlung unserer Gruppe der Verfolgten im Vergleich zu den jüdischen Verfolgten, für die weltweit ein Anspruch sowohl auf eine Einmal- als auch auf eine laufende Leistung besteht.

Festsetzung als Berechtigung für die laufende Leistung

Eine Festsetzung sollte mit einer Freiheitsentziehung in einer Haftstätte im Sinne von § 43 Abs. 2 und 3 BEG gleichgestellt werden und einen Anspruch auf eine laufende Leistung begründen. Die Festsetzung war eine ab Oktober 1939 auf vollständige Erfassung und Kontrolle der Minderheit zielende Maßnahme und hatte eine rassenpolitische Zielsetzung, insofern sie die im September beschlossene Deportation der im Reichsgebiet lebenden Sinti und Roma in das besetzte Polen vorbereiten sollte. Das Leben unter Festschreibung war nicht nur aufgrund der Drohung der Einweisung in ein KZ im Falle einer Verletzung der wöchentlichen Meldung bei örtlichen Behörden mit schwerwiegenden sozialen und psychischen Folgen verbunden, die neben der durch die Festsetzung bedingte erzwungene Trennung von auswärts lebenden Verwandten die verstärkte soziale Segregation, insbesondere auch die ständige Angst vor einer Deportation, umfassten und in ihrer Gesamtgemengelage eine Gleichsetzung mit haftähnlichen Bedingungen rechtfertigen. Die aus dem Zustand der Festschreibung resultierenden Traumatisierungen und Gesundheitsfolgen sind unserer Meinung nach im Sinne von § 8 der Richtlinien zu betrachten, in denen es heißt, dass außergewöhnliche Umstände eine Gewährung einer Beihilfe berechtigen bzw. Die Stärke und Dauer der Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Bekanntlich bricht die auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführende Traumatisierung im Alter verstärkt wieder auf.

Für die wenigen noch lebenden Verfolgten, die festgeschrieben waren, wäre die Bewilligung einer laufenden Entschädigungsleitung ein noch ausstehendes Zeichen der Anerkennung.

Laufende Leistung für Roma mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Verfolgte Sinti und Roma, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, sollten – unabhängig davon, ob sie bisher schon einmal Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle erhalten haben – eine laufende Beihilfe erhalten. Die aus dem Jahre 1988 stammenden Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an nicht jüdisch Verfolgte sollte entsprechend geändert werden, um auch in diesem Punkt endlich eine Gleichbehandlung der verfolgten Sinti und Roma mit den jüdischen Verfolgten zu erreichen.

Ausweitung des Child Survivor Funds auf unsere Gruppe der Verfolgten

Gerade weil es heutzutage nur noch sehr wenige Überlebende des Völkermordes an den Sinti und Roma gibt, streben wir eine Ausweitung der Entschädigungsleistungen des sogenannten Child Survivor Funds der Jewish Claims Conference auf unsere Gruppe der Verfolgten an. Der Child Survivor Funds ermöglicht bisher lediglich jüdischen Opfern, die die nationalsozialistische Verfolgung als Kinder überlebt haben, als Entschädigung für das unvorstellbare erlittene Leid und die daraus folgende lebenslange seelische Beschädigung eine Einmalzahlung von 2 500 Euro (Anm. Stand 2019). Aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine solche zusätzliche einmalige Anerkennungsleistung, die unabhängig von sonstigen Entschädigungszahlungen gewährt wird, auch für unsere Gruppe der Verfolgten der Sinti und Roma zu fordern.

Krankenversicherung der Hinterbliebenen

Seit vielen Jahrzehnten ist die Angleichung der Anwendungspraxis nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit der üblichen Praxis des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bzw. zumindest die Gleichbehandlung der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen mit den Angehörigen der Wehrmacht und deren Hinterbliebenen aus moralischer Sicht geboten. Für die Hinterbliebenen sollte dringend eine bundeseinheitliche Übergangsregelung zur Sicherstellung der Krankenversorgung in den ersten Wochen nach dem Tod des Verfolgten geschaffen werden. Verstirbt der Bezieher einer BEG-Rente, so muss für die Hinterbliebenen analog der Regelung für die Krankenversorgung von Versorgungsempfängern nach dem BVG eine Nachversicherungszeit von mindestens 6 Wochen geschaffen werden. Trotz des Umstandes, dass eine vollständige „Wiedergutmachung“ nicht erreicht werden kann, sollte endlich eine adäquate Entschädigung für die letzten Überlebenden der NS-Verfolgung aus der Gruppe der Sinti und Roma erreicht werden.

Es geht dabei nicht zuletzt auch um eine Anerkennung des durch das beispiellose NS-Unrecht erlittenen Leides für diejenigen Verfolgten aus der Gruppe Sinti und Roma, die die nationalsozialistische Verfolgung als Kinder, Säuglinge oder durch pränatale Traumatisierung erleben mussten, die durch verschiedene Umstände nicht in ein Konzentrationslager eingewiesen wurden, gleichwohl aber einer systematischen Erfassung durch Polizeibehörden als spezifischer Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt waren und bis zum Kriegsende unter willkürlicher polizeilicher Bewachung standen sowie auch für die bisher in der Wiedergutmachung weitgehend ignorierten verfolgten Sinti und Roma ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Info

Wir informieren über die Neuigkeiten betreffend Erweiterung der Berechtigungskriterien für Antragsstellung nach dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds des Bundes (WDF) im Rahmen der Regelung für pränatale Traumatisierung: Kinder, deren Mutter sich in einem Lager oder Ghetto befunden hat und die zu diesem Zeitpunkt mit ihnen in anderen Umständen war, können – sofern sie in Auswirkung der gegen ihre Mutter gerichteten Verfolgungsmaßnahmen Schäden davongetragen haben – für eine laufende Beihilfe berechtigt sein, wenn sie die sonstigen Berechtigungskriterien erfüllen und noch keine Entschädigungsleistungen erhalten haben. Dies gilt für Antragsteller/-innen, die bis spätestens Ende Februar 1946 geboren sind. Für nähere Informationen stehen Ihnen die Beratungsstellen in unseren Landesverbänden zur Verfügung.

Foto: Bildausschnitt Pierre Daubert in Häftlingsuniform

Copyright: Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma